10 Peiniger freigesprochen: Richter und seine Familie werden bedroht
Nach dem Freispruch von zehn jungen Männern - allesamt mit Migrationshintergrund, die sich selber auch "Antons" nennen - ihnen wurde unter anderem vorgeworfen, eine 12-Jährige in Favoriten über Monate hinweg an verschieden Orten rund um den Antonsplatz sexuell genötigt zu haben, überschlagen sich die Ereignisse. Sogar die Politik mischte sich in den aktuellen Fall ein.
Das Urteil stieß vor allem bei der Bevölkerung auf Unverständnis, zumal gegen einige Mitglieder der gleichen Gruppe in einem weiteren Fall - auch hier geht es um ein Sexualdelikt mit einem 12jährigen Mädchen - ermittelt wird.
Nun soll der zuständige Richter sowie seine Familie beschimpft und bedroht worden sein, schreibt das Oberlandesgericht Wien in einer Aussendung. Vor allem in den sozialen Medien ist aktuell die Wut der Bevölkerung zu spüren.
Laut dem Schreiben an die Medien seien Richter in einem Rechtsstaat strikt und ausschließlich an das Gesetz gebunden. Sie würden ihre Urteile nach sorgfältiger Würdigung ausschließlich auf Basis der in der Hauptverhandlung aufgenommenen Beweise schöpfen. Öffentlicher Druck oder mediale Erwartungshaltungen hätten ebenso außer Betracht zu bleiben wie andere sachfremde Erwägungen oder persönliche Wertvorstellungen.
Im Fall der - nicht rechtskräftigen- Freisprüche der jugendlichen Angeklagten habe ein Schöffensenat, bestehend aus zwei Berufs- und zwei Laienrichter (zumindest einer davon mit besonderer Kompetenz für Jugendstrafverfahren), die Angeklagten nach diesen Grundsätzen für nicht schuldig befunden. Da Teile der Beweisaufnahmen, die zu diesem Urteil führten, unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden hätten, kann zum Schutz des Opfers keine detaillierte Auskunft über deren Ergebnisse erteilt werden.
Aufgrund dieser fehlenden Kenntnis aller Fakten aus dem nicht-öffentlichen Beweisverfahren wären insbesondere in sozialen Medien Mutmaßungen, individuelle Spekulationen und persönliche Einschätzungen transportiert worden, in deren Folge es zu Beschimpfungen und Drohungen gegen den vorsitzenden Richter und dessen Familie kam.
Derartige Diffamierungen oder gar persönliche Angriffe gegen den vorsitzenden Richter seien inakzeptabel.
Statement von WITS.AT:
Wir können den Unmut der Bevölkerung verstehen, wenn gleich es natürlich nicht für gut geheißen wird, Gewalt oder Drohungen gegen Leib und Leben auszusprechen. Aber das Urteil können auch wir in keinster Weise verstehen und für gut befinden! Eine 12-Jährige wird - trotz "Ich will das nicht"-Sagern (lt. bekannten Informationen) - von 10 Personen im Alter zwischen 16 und 21 Jahren (größtenteils mit Migrationshintergrund) gegen Ihren Willen mehrmals vergewaltigt. Zum Teufel, was wurde von der Staatsanwaltschaft angeklagt? Wir haben im österreichischen Strafgesetzbuch die Paragraphen 206 und 207. Dort steht alles zu diesem Fall drinnen und es braucht dafür eigentlich auch keine Richter - das Ergebnis muß eindeutig klar sein!Im Paragraph 206 steht:
- (1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
- (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
- (3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- (4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- (1) Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
- (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
- (3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- (4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.