Urteil am Bundesverwaltungsgericht zum Compact-Magazin: Verbot wurde gekippt

Im Streit um ein Verbot des politisch rechts eingeordneten Compact-Magazins des Publizisten Jürgen Elsässer hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am Dienstagmorgen seine Entscheidung verkündet: das Verbot ist nicht rechtens und damit aufgehoben. Die 6. Kammer unter dem Vorsitzenden Richter Ingo Kraft kippte damit eine Entscheidung des Bundesinnenministeriums unter der damaligen Leitung von Nancy Faeser vor einem Jahr.

Vor fast einem Jahr hatte des Bundesinnenministerium (BMI) das Compact-Magazin des Verlegers Jürgen Elsässer aufgrund rechtsextremer, menschenfeindlicher und verschwörungstheoretischer Narrative verboten: es sei ein "zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene" und hätte eine potenziell aufwiegelnde Wirkung gegen die verfassungsmäßige Ordnung, hieß es damals.

Die Compact-Magazin GmbH war bereits im Dezember 2021 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft worden. Mit dem Verbot mussten sowohl der Druck des Magazins als auch seine umfassende Online-Aktivität gestoppt werden.

Elsässer ging gegen das Verbot jedoch rechtlich vor und erreichte im August 2024 dessen vorläufige Aussetzung per Eilverfahren. Am Dienstag nun kippte der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig die Entscheidung auch in der Hauptsache: "Der Senat hat es sich in diesem Verfahren wahrlich nicht leicht gemacht", betonte der Vorsitzende Ingo Kraft in der Begründung des Urteils.

Zwar sei entgegen der von Elsässer und seinen Anwälten vorgetragenen Auffassung das Vereinsrecht anwendbar: schließlich handele es sich bei den Klägern erwiesenermaßen nicht allein um ein Presse- und Medienunternehmen. "Vielmehr verfolgt der maßgebliche Personenzusammenschluß nach seinem eigenen Selbstverständnis eine politische Agenda, organisiert Veranstaltungen sowie Kampagnen und versteht sich als Teil einer Bewegung, für die er auf eine Machtperspektive hinarbeitet", teilte das BVerwG mit.

Allerdings erfülle der "Elsässer-Kreis mit dem Magazin nicht die strengen Voraussetzungen des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung als Verbotsgrund, heißt es.

Obwohl sich der Kläger beispielsweise sichtbar mit dem Konzept zur sogenannten Remigration des Österreichers Martin Sellner identifiziere und dies als Indiz für ein Vereinsverbot gelten könne, seien in der Gesamtabwägung nicht alle Voraussetzungen erfüllt: "Diese Überzeugung hat sich der Senat durch die Sichtung und Würdigung des umfangreichen Materials aus den Compact-Medien und weiteren seitens der Beklagten vorgelegten Unterlagen verschafft. Dabei war bei der Deutung von Äußerungen zum Schutz der der Klägerin zustehenden Meinungsfreiheit die Bandbreite möglicher Aussagegehalte zu berücksichtigen."